Die Satzung des Schülerrates des Immanuel-Kant-Gymnasiums Lachendorf

Präambel

§1 Schülerrat

                Abs. 1: Zusammensetzung

                Abs. 2: Schülerratssitzungen

                Abs. 3: Wahlen der Schülerratsmitglieder

                Abs. 4: Protokollführung

                Abs. 5: Ausscheidungskriterien

§2 Kernschülerrat

                Abs. 1: Zusammensetzung

                Abs. 2: Aufgaben

§3 Schülersprecher/-in

                Abs. 1: Zulassung zur Wahl des/der Schülersprechers/-in

                Abs. 2: Wahlberechtigung und Wahl

                Abs. 3: Aufgaben

§4 Schulvorstandsvertreter/-in

                Abs. 1: Wahlen

                Abs. 2: Aufgaben

§5 Gesamtkonferenzvertreter/-in

                Abs. 1: Wahlen

                Abs. 2: Aufgaben

§6 Fachkonferenzvertreter/-in

                Abs. 1: Wahlen

                Abs. 2: Aufgaben

§7 Kreisschülerratsvertreter/-in

                Abs. 1: Wahlen

                Abs. 2: Aufgaben

§8 Beratungslehrer/-in

                Abs. 1: Wahlen

                Abs. 2: Aufgaben

§9 Feste Termine

§10 Satzungsänderungen

 

Satzung des Schülerrates des Immanuel-Kant-Gymnasiums Lachendorf


Hier findest du die offizielle Satzung unseres Schülerrats gemäß §§ 72-87 NSchG. Der Schülerrat ist ein von unserer Schülerschaft gewählter Zusammenschluss, der unsere Interessen in der Schule vertritt und stets versucht diese durchzusetzen, um an der Gestaltung unserer Schule aktiv mitzuwirken. Was genau in seinen Aufgabenbereich fällt, steht im folgenden Teil. Wichtig ist, dass vor unserer Schülervertretung jeder/jede Schüler/-in von gleicher Bedeutung ist, unabhängig von seinem/ihrem familiären und religiösen Hintergrund oder sozialen Status. Traut euch daher bitte immer, uns eure Probleme anzuvertrauen. Stolz versuchen wir jederzeit, dem Leitbild unserer Schule, also den Auffassungen Kants, zu folgen, wie zum Beispiel: „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde."[1]

Oder einfacher: Behandle deine Mitmenschen nur so, wie du selbst von ihnen behandelt werden möchtest.

 

§1: Schülerrat

Abs. 1: Zusammensetzung

Der Schülerrat des Immanuel-Kant-Gymnasiums Lachendorf setzt sich aus den gewählten Klassensprechern/-innen der Sekundarstufe I, den gewählten Jahrgangssprechern/-innen der Sekundarstufe II, den ersten, durch die Klassen- und Jahrgangssprecher/-innen in den Schülerrat hineingewählten Fachkonferenzvertretern/-innen und den Schülersprechern/-innen zusammen.

Wird unsere Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern besucht und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können die ausländischen Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schülerrats wählen.

 

Abs. 2: Schülerratssitzungen

Der Schülerrat vertritt die Interessen der Schüler/-innen. Im Schülerrat werden in von den Schülersprechern/-innen einberufenen Sitzungen die Anliegen der Schülerschaft beraten, diskutiert und bei Bedarf über selbige abgestimmt. Der Schülerrat wählt die Mitglieder für den Schulvorstand, die Gesamtkonferenz und die Fachkonferenzen. Im Schülerrat werden die Protokolle von Gesamtkonferenzen, Fachkonferenzen und Schulvorstandssitzungen sowie die Präsentation der Arbeitsergebnisse verschiedener Gremien vorgestellt. Der Schülerrat hat die Aufgabe, die Belange und Begehren der Schüler/-innen mit der nötigen Ernsthaftigkeit zu behandeln. Er handelt als Vertreter der Schülerinteressen gegenüber der Schule und bei Bedarf auch gegenüber dem Schulträger. Zu seinen Aufgaben gehören das Anhören der Interessen, die Interessenbündelung und die angemessene Interessenvertretung. Die Mitglieder des Schülerrats haben die Möglichkeit, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen, in denen beispielsweise neue Aufgaben für den Schülerrat vorgestellt werden.
Der Schülerrat besitzt das Versammlungsrecht gemäß §80 Abs. 8 NSchG innerhalb der Schulzeit. Dieses Recht kann dem Schülerrat und seinen Mitgliedern weder von Lehrkraft noch von Schulträger entzogen werden. Dieses Recht ist eingeschränkt, sofern einzelne Mitglieder des Schülerrats einer Leistungsüberprüfung unterliegen. Eine Leistungsüberprüfung geht im Fall einer Überschneidung der Ereignisse vor. An den Sitzungen des Schülerrates kann in beratender Funktion der/die Beratungslehrer/-in teilnehmen.

 

Abs. 3: Wahlen der Schülerratsmitglieder

Die Inhaberinnen und Inhaber der in § 2 Abs. 1 genannten Ämter der Schülervertretung, mit Ausnahme des/der Schülersprechers/-in,  werden nach Mehrheitsprinzip für jeweils ein Schuljahr gewählt.

Die Klassensprecher/-innen der Klassen 5 bis 11 werden direkt in ihren Klassen gewählt, sofern zwei Drittel der Schülerschaft anwesend sind. Die Klassenschülerschaft wählt  einen/eine Klassensprecher/-in und seinen/ihre Vertreter/-in. Die Wahl findet, wenn nicht einstimmig anders beschlossen, geheim statt. Die Kandidaten/-innen können entweder durch sich selbst oder durch andere Schülerinnen und Schüler vorgeschlagen werden. Der Klassensprecher/-in ist automatisch Mitglied des Schülerrates.

Die Jahrgangssprecher/-innen der Sekundarstufe II werden in einer Jahrgangsversammlung, bei der mindestens zwei Drittel des Jahrgangs anwesend sein müssen, von der Jahrgangsschülerschaft gewählt. Die Wahl findet, wenn nicht einstimmig anders beschlossen, geheim statt. Die Kandidaten/-innen können entweder durch sich selbst oder durch andere Schülerinnen und Schüler vorgeschlagen werden.  Die Anzahl der Jahrgangssprecher/-innen ist abhängig von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler. Für jede begonnene Gruppe von 20 Schülern/-innen werden ein/eine Jahrgangssprecher/-in und ein/eine Stellvertreter/-in gewählt. Die Jahrgangssprecher/-innen sind automatisch Mitglieder des Schülerrates.

In den Ämtern der Schülervertretung sollen Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein. Ferner sollen ausländische Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden (siehe §1 Abs. 1).

Die Mitglieder des Schülerrates müssen bis maximal einen Monat nach Schulbeginn gewählt sein.

 

Abs. 4: Protokollführung

In jedem Schuljahr wird ein Protokollausschuss aus mindestens zwei Mitgliedern des Schülerrates gebildet. Dessen Mitglieder werden in der ersten konstituierenden Schülerratssitzung gewählt. Das Protokoll der konstituierenden Sitzung führt der Protokollausschuss des Vorjahres.

Das Protokoll muss bis maximal zwei Wochen nach stattgefundener Sitzung von den Schülersprechern/-innen unterschrieben und im Sekretariat eingereicht werden.

Ferner muss eine Kopie des Protokolls öffentlich zugänglich gemacht werden und im Schülerratsarchiv auf IServ abgelegt werden.

Eine vereinfachte Version des Protokolls kann, sofern die Schülersprecher/-innen oder der Protokollausschuss dies für sinnvoll erachten, angefertigt werden und den Klassen- bzw. Jahrgangssprechern/-innen zur Verlesung in den Klassen ausgehändigt werden. Die Jahrgangssprecher/-innen verlesen das Protokoll im Seminarfachunterricht.

 

Abs. 5: Ausscheidungskriterien

Schülervertreter/-innen scheiden aus ihrem Amt aus,

 

1.       Wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder

2.       wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder

3.       wenn sie die Schule nicht mehr besuchen oder

4.       wenn sie dem organisatorischen Bereich, für den sie gewählt worden sind, nicht mehr angehören

 

§2 Kernschülerrat:

Abs. 1: Zusammensetzung

Neben den beiden Schülersprechern/-in werden vom Schülerrat acht weitere Mitglieder in den Kernschülerrat gewählt. Jedes Schülerratsmitglied ist wahlberechtigt und kann sich selbst als Kandidaten/-in vorschlagen. Die acht Kandidaten/-innen mit den meisten Stimmen sind für ein Jahr als Mitglieder des Kernschülerrates gewählt, die Kandidaten/-innen mit den darauffolgend meisten Stimmen sind als Vertreter/-innen der Kernschülerratsmitglieder gewählt.

               

Abs. 2: Aufgaben

Der Kernschülerrat ist ein Gremium innerhalb des Schülerrats. Der Kernschülerrat dient dem Schülerrat als kleineres Gremium zur Vorbereitung von Themen, welche aufgrund der Komplexität im Schülerrat sonst nur schwer zu bearbeiten wären. Der Kernschülerrat wird von den Schülersprechern/-innen einberufen, wenn diese den Bedarf einer Sitzung sehen. Wenn auf Seiten des Schülerrats der Wunsch besteht, dass der Kernschülerrat sich mit einem bestimmten Thema auseinandersetzt, dann kann der Kernschülerrat entscheiden, ob er diesem Wunsch folgen will.

 

§3 Schülersprecher/-in

Die Schülersprecher/-innen sind die höchsten Repräsentanten/-innen der Schülerschaft. Sie sind die Ansprechpartner/-innen der Schüler/-innen und für die Wahrnehmung der Interessen der ganzen Schülerschaft innerhalb der Schule und nach außen zuständig. Es befinden sich immer zwei Schülersprecher/-innen im Hauptamt. Wenn ein oder beide Schülersprecher/-innen innerhalb des Schuljahres die Schule voraussichtlich verlassen, werden schon zu Beginn des Schuljahres ihre Nachfolger/-innen gewählt. Diese werden im ersten Schulhalbjahr von den bestehenden Schülersprechern/-innen eingearbeitet und können auch schon Aufgaben übernehmen. Zum Halbjahreswechsel übernehmen sie offiziell das Hauptamt. Das Amt des/der Schülersprechers/-in ist für eine Zeit von einem Jahren ausgeschrieben.

 

Abs. 1: Zulassung zur Wahl des Schülersprechers

Die Auswahl des/der Schülersprecher/-in erfolgt aus der gesamten Schülerschaft. Die Anforderungen des Amtes lassen es jedoch geraten erscheinen, dass der/die Schülersprecher/-in mindestens die 10. Klasse besucht. An öffentlicher Stelle in der Schule wird eine Bewerbungsliste ausgehangen, in der sich die Kandidaten/-innen eintragen müssen. Einen Tag vor der Schülervollversammlung läuft die Bewerbungsfrist ab.

 

Abs. 2: Wahlberechtigung und Wahl

Vor der Wahl eines/einer neuen Schülersprechers/-in übernehmen die bisherigen Schülersprecher/-innen die Organisation einer Schülervollversammlung.

Diese wählt einen neuen Schülersprecher/eine neue Schülersprecherin und einen/eine Vertreter/-in. Wahlberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler. Die Wahl erfolgt vor der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres. Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip. Der/Die Kandidat/-in mit den meisten Stimmen ist als neuer/neue Schülersprecher/-in gewählt, sobald er/sie die Wahl angenommen hat. Es kann, nach Ermessen der Wahlleitung, einen separaten Wahlgang für den/die Stellvertreter/-in des/der Schülersprechers/-in geben. Die Schülersprecher/-innen werden auf eine Amtszeit von einem Jahr gewählt.

 

Abs. 3: Aufgaben

Die Schülersprecher/-innen leiten eigenverantwortlich die Sitzungen des Schülerrates und des Kernschülerrates. Sie agieren nach den lateinischen Rechtsprinzipien „primus inter pares“, also als Vorsitzende unter Gleichberechtigten und „audiatur et altera pars“.. Zudem handeln sie im Interesse der Gesamtschülerschaft, um diese innerhalb der Schule und nach außen zu vertreten. Sie haben das Recht, eine Schülerratssitzung anzuordnen, eine Stellungnahme von der Schulleitung oder einzelnen Lehrkräften zu erhalten und von ihnen angehört zu werden. Die Schülersprecher/-innen haben die Pflicht zwischen den Interessen der Schulleitung und denen der Schülerschaft zu vermitteln, um das Wohl der Schule und der Schülerschaft sicherzustellen. Die zwei Schülersprecher/-innen sind automatisch Mitglieder des Kernschülerrates, der Gesamtkonferenz und des Schulvorstandes.

 

§4 Schulvorstandsvertreter/in

Abs. 1: Wahlen         

Der Schülerrat wählt aus seiner Mitte heraus vier Mitglieder für den Schulvorstand des Immanuel-Kant-Gymnasiums Lachendorf. Jedes Schülerratsmitglied ist aktiv und passiv wahlberechtigt und darf sich selbst als Kandidaten oder Kandidatin vorschlagen. Die beiden Schülersprecher/-innen sind als Mitglieder bereits festgelegt und zudem werden alle zwei Jahre zwei weitere Mitglieder und zwei Vertreter/-innen für eine Dauer von zwei Jahren gewählt, sodass immer vier Mitglieder im Schulvorstand sind.

 

Abs. 2: Aufgaben

Die Mitglieder des Schulvorstands nehmen an allen Schulvorstandssitzungen teil. Sie vertreten dort die Schülerschaft und haben dasselbe Stimmrecht wie die Lehrkräfte. Die Protokolle der Schulvorstandssitzungen werden von den Schülervertretern/-innen des Schulvorstands im Schülerrat vorgestellt. Sie tragen bei Schulvorstandssitzungen die Interessen der Schülerschaft vor, die vorher im Schülerrat geäußert und gebündelt worden sind.

 

§5 Gesamtkonferenzvertreter/-in:

Abs. 1: Wahlen

Neben den beiden Schülersprechern/-innen werden vom Schülerrat 18 (von der Gesamtschülerschaft abhängig: siehe NSchG) weitere Mitglieder in die Gesamtkonferenz gewählt. Jedes Schülerratsmitglied ist aktiv und passiv wahlberechtigt und kann sich selbst als Kandidaten/-in vorschlagen. Für alle Jahrgänge werden je zwei Mitglieder gewählt. Die Anzahl der Vertreter/-innen pro Jahrgang kann vom Schülerrat aber individuell bestimmt werden.

 

Abs. 2: Aufgaben

Die Mitglieder der Gesamtkonferenz nehmen an den zwei Mal im Jahr stattfindenden Gesamtkonferenzen teil. Sie vertreten dort die Schülerschaft und haben dasselbe Stimmrecht wie die Lehrkräfte. Die Protokolle der Gesamtkonferenz werden von den Schülervertretern/-innen, die an der Gesamtkonferenz teilnehmen, im Schülerrat vorgestellt.
Sie tragen bei Gesamtkonferenzen die Interessen der Schülerschaft vor, die vorher im Schülerrat geäußert und gebündelt worden sind.

 

§6 Fachkonferenzvertreter/-in:

Abs. 1: Wahlen

Von den Klassen- und Jahrgangssprechern/-innen werden in der ersten konstituierenden Schülerratssitzung des Jahres für jedes Schulfach ein/eine Fachkonferenzvertreter/-in und ein/eine Stellvertreter/-in gewählt. Jeder/Jede Schüler/-in des Schülerrates kann sich selbst zur Wahl stellen.

 

Abs. 2: Aufgaben

Die Mitglieder der Fachkonferenzen sind Mitglieder des Schülerrats und erfüllen die Voraussetzung der Belegung des Faches. Sie vertreten im Schülerrat fachspezifische Interessen des Faches, dessen Vertreter/-in sie sind. In den Fachkonferenzen vertreten sie die Schülerinteressen, klären Fragen die von Schülerseite bestehen und sind abstimmungsberechtigt. Sie stellen in den Schülerratssitzungen die Protokolle der Fachkonferenzen vor und klären offene Fragen der Schülerschaft.

 

§7 Kreisschülerratsvertreter/-in

Abs. 1: Wahlen

Kreisschülerratsvertreter/-in und Stellvertreter/-in werden in der ersten konstituierenden Schülerratssitzung des Jahres gewählt. Das Amt beläuft sich auf zwei Jahre. Jeder/Jede Schüler/-in des Schülerrates kann sich selber zur Wahl stellen.

 

Abs. 2: Aufgaben

Der Kreisschülerratsvertreter/-in nimmt an Kreisschülerratssitzungen im Landkreis Celle teil.

Er/Sie besitzt ein Meinungs- und Stimmrecht mit dem er/sie landkreisspezifische Wahlen und Diskussion beeinflussen kann. Es besteht zudem die Möglichkeit in den Landesschülerrat Niedersachsens gewählt zu werden.

 

§8 Beratungslehrer/-in

 

Abs. 1: Wahlen

Der/Die Beratungslehrer/-in wird vom Schülerrat nach dem Mehrheitsprinzip am Ende eines jeden Schuljahres gewählt. Jeder/Jede Lehrer/-in aus dem Lehrerkollegium kann für diese Wahl vorgeschlagen werden. Nach abgelaufener Wahl wird bei der betroffenen Lehrkraft eine Zustimmung eingeholt. In der konstituierenden Schülerratssitzung kann die Beratungslehrkraft des Vorjahres hinzugezogen werden. Das Amt der Beratungslehrkraft beläuft sich auf zwei Jahre.

 

Abs. 2: Aufgaben

Der/Die Beratungslehrer/-in ist keine Vertrauenslehrkraft.  Er hat für den Schülerrat beratene Funktionen, kann bei Schülerratssitzungen teilnehmen und immer bei Bedarf vom Schülerrat konsultiert werden. Er kann auch zwischen Schülerrat und Schulleitung vermitteln und unter Umständen Belange regeln, welche über die Kompetenzen des Schülerrates hinausgehen.

 

§9 Feste Termine

In einem Schuljahr sollten im Regelfall mindestens vier bis sechs Schülerratssitzungen abgehalten werden.

Hierbei sollten vor allem vor und nach den Ferien Sitzungen abgehalten werden.
Pflicht ist es, sechs Wochen nach den Sommerferien in einem neuen Schuljahr, sobald Klassen- und Jahrgangsvertreter/-innen gewählt worden sind, eine Schülerratssitzung einzuberufen. In dieser werden die Vertreter/-innen für die verschiedenen Ämter gewählt. Schülerratssitzungen können jederzeit von dem/der Schülersprecher/-in außerhalb dieser festen Termine nach Bedarf einberufen werden.

 

§10 Satzungsänderungen

Eine geänderte Satzung wird dem Schülerrat und der Schulleitung vorgestellt. Zum Inkrafttreten dieser, muss der beschlussfähige Schülerrat mehrheitlich zustimmen. Die amtierenden Schülersprecher/-innen unterzeichnen diese repräsentativ.

 

Stand:  19.09.2018

die Schülersprecher

Wolf Luttermann und  Lukas Kuznia

 

 


[1] Müller, Sandra: Zitate und Sprüche. Immanuel Kant, 11.08.2016, URL: www.focus.de/wissen/mensch/philosophie/immanuel-kant-sprueche-und-zitate_id_5604308.html, (Stand: 12.02.2018).

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