§3 Schülersprecher/-in


Die Schülersprecher/-innen sind die höchsten Repräsentanten/-innen der Schülerschaft. Sie sind die Ansprechpartner/-innen der Schüler/-innen und für die Wahrnehmung der Interessen der ganzen Schülerschaft innerhalb der Schule und nach außen zuständig. Es befinden sich immer zwei Schülersprecher/-innen im Hauptamt. Wenn ein oder beide Schülersprecher/-innen innerhalb des Schuljahres die Schule voraussichtlich verlassen, werden schon zu Beginn des Schuljahres ihre Nachfolger/-innen gewählt. Diese werden im ersten Schulhalbjahr von den bestehenden Schülersprechern/-innen eingearbeitet und können auch schon Aufgaben übernehmen. Zum Halbjahreswechsel übernehmen sie offiziell das Hauptamt. Das Amt des/der Schülersprechers/-in ist für eine Zeit von einem Jahren ausgeschrieben.

 

Abs. 1: Zulassung zur Wahl des Schülersprechers

Die Auswahl des/der Schülersprecher/-in erfolgt aus der gesamten Schülerschaft. Die Anforderungen des Amtes lassen es jedoch geraten erscheinen, dass der/die Schülersprecher/-in mindestens die 10. Klasse besucht. An öffentlicher Stelle in der Schule wird eine Bewerbungsliste ausgehangen, in der sich die Kandidaten/-innen eintragen müssen. Einen Tag vor der Schülervollversammlung läuft die Bewerbungsfrist ab.


Abs. 2: Wahlberechtigung und Wahl

Vor der Wahl eines/einer neuen Schülersprechers/-in übernehmen die bisherigen Schülersprecher/-innen die Organisation einer Schülervollversammlung.

Diese wählt einen neuen Schülersprecher/eine neue Schülersprecherin und einen/eine Vertreter/-in. Wahlberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler. Die Wahl erfolgt vor der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres. Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip. Der/Die Kandidat/-in mit den meisten Stimmen ist als neuer/neue Schülersprecher/-in gewählt, sobald er/sie die Wahl angenommen hat. Es kann, nach Ermessen der Wahlleitung, einen separaten Wahlgang für den/die Stellvertreter/-in des/der Schülersprechers/-in geben. Die Schülersprecher/-innen werden auf eine Amtszeit von einem Jahr gewählt.

Abs. 3: Aufgaben

Die Schülersprecher/-innen leiten eigenverantwortlich die Sitzungen des Schülerrates und des Kernschülerrates. Sie agieren nach den lateinischen Rechtsprinzipien „primus inter pares“, also als Vorsitzende unter Gleichberechtigten und „audiatur et altera pars“.. Zudem handeln sie im Interesse der Gesamtschülerschaft, um diese innerhalb der Schule und nach außen zu vertreten. Sie haben das Recht, eine Schülerratssitzung anzuordnen, eine Stellungnahme von der Schulleitung oder einzelnen Lehrkräften zu erhalten und von ihnen angehört zu werden. Die Schülersprecher/-innen haben die Pflicht zwischen den Interessen der Schulleitung und denen der Schülerschaft zu vermitteln, um das Wohl der Schule und der Schülerschaft sicherzustellen. Die zwei Schülersprecher/-innen sind automatisch Mitglieder des Kernschülerrates, der Gesamtkonferenz und des Schulvorstandes.

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