§8 Beratungslehrer/-in


Abs. 1: Wahlen

Der/Die Beratungslehrer/-in wird vom Schülerrat nach dem Mehrheitsprinzip am Ende eines jeden Schuljahres gewählt. Jeder/Jede Lehrer/-in aus dem Lehrerkollegium kann für diese Wahl vorgeschlagen werden. Nach abgelaufener Wahl wird bei der betroffenen Lehrkraft eine Zustimmung eingeholt. In der konstituierenden Schülerratssitzung kann die Beratungslehrkraft des Vorjahres hinzugezogen werden. Das Amt der Beratungslehrkraft beläuft sich auf zwei Jahre.

 

Abs. 2: Aufgaben

Der/Die Beratungslehrer/-in ist keine Vertrauenslehrkraft.  Er hat für den Schülerrat beratene Funktionen, kann bei Schülerratssitzungen teilnehmen und immer bei Bedarf vom Schülerrat konsultiert werden. Er kann auch zwischen Schülerrat und Schulleitung vermitteln und unter Umständen Belange regeln, welche über die Kompetenzen des Schülerrates hinausgehen.

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