§1: Schülerrat


Abs. 1: Zusammensetzung

Der Schülerrat des Immanuel-Kant-Gymnasiums Lachendorf setzt sich aus den gewählten Klassensprechern/-innen der Sekundarstufe I, den gewählten Jahrgangssprechern/-innen der Sekundarstufe II, den ersten, durch die Klassen- und Jahrgangssprecher/-innen in den Schülerrat hineingewählten Fachkonferenzvertretern/-innen und den Schülersprechern/-innen zusammen.

Wird unsere Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern besucht und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können die ausländischen Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schülerrats wählen.

 

Abs. 2: Schülerratssitzungen

Der Schülerrat vertritt die Interessen der Schüler/-innen. Im Schülerrat werden in von den Schülersprechern/-innen einberufenen Sitzungen die Anliegen der Schülerschaft beraten, diskutiert und bei Bedarf über selbige abgestimmt. Der Schülerrat wählt die Mitglieder für den Schulvorstand, die Gesamtkonferenz und die Fachkonferenzen. Im Schülerrat werden die Protokolle von Gesamtkonferenzen, Fachkonferenzen und Schulvorstandssitzungen sowie die Präsentation der Arbeitsergebnisse verschiedener Gremien vorgestellt. Der Schülerrat hat die Aufgabe, die Belange und Begehren der Schüler/-innen mit der nötigen Ernsthaftigkeit zu behandeln. Er handelt als Vertreter der Schülerinteressen gegenüber der Schule und bei Bedarf auch gegenüber dem Schulträger. Zu seinen Aufgaben gehören das Anhören der Interessen, die Interessenbündelung und die angemessene Interessenvertretung. Die Mitglieder des Schülerrats haben die Möglichkeit, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen, in denen beispielsweise neue Aufgaben für den Schülerrat vorgestellt werden.
Der Schülerrat besitzt das Versammlungsrecht gemäß §80 Abs. 8 NSchG innerhalb der Schulzeit. Dieses Recht kann dem Schülerrat und seinen Mitgliedern weder von Lehrkraft noch von Schulträger entzogen werden. Dieses Recht ist eingeschränkt, sofern einzelne Mitglieder des Schülerrats einer Leistungsüberprüfung unterliegen. Eine Leistungsüberprüfung geht im Fall einer Überschneidung der Ereignisse vor. An den Sitzungen des Schülerrates kann in beratender Funktion der/die Beratungslehrer/-in teilnehmen.

 

Abs. 3: Wahlen der Schülerratsmitglieder

Die Inhaberinnen und Inhaber der in § 2 Abs. 1 genannten Ämter der Schülervertretung, mit Ausnahme des/der Schülersprechers/-in,  werden nach Mehrheitsprinzip für jeweils ein Schuljahr gewählt.

Die Klassensprecher/-innen der Klassen 5 bis 11 werden direkt in ihren Klassen gewählt, sofern zwei Drittel der Schülerschaft anwesend sind. Die Klassenschülerschaft wählt  einen/eine Klassensprecher/-in und seinen/ihre Vertreter/-in. Die Wahl findet, wenn nicht einstimmig anders beschlossen, geheim statt. Die Kandidaten/-innen können entweder durch sich selbst oder durch andere Schülerinnen und Schüler vorgeschlagen werden. Der Klassensprecher/-in ist automatisch Mitglied des Schülerrates.

Die Jahrgangssprecher/-innen der Sekundarstufe II werden in einer Jahrgangsversammlung, bei der mindestens zwei Drittel des Jahrgangs anwesend sein müssen, von der Jahrgangsschülerschaft gewählt. Die Wahl findet, wenn nicht einstimmig anders beschlossen, geheim statt. Die Kandidaten/-innen können entweder durch sich selbst oder durch andere Schülerinnen und Schüler vorgeschlagen werden.  Die Anzahl der Jahrgangssprecher/-innen ist abhängig von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler. Für jede begonnene Gruppe von 20 Schülern/-innen werden ein/eine Jahrgangssprecher/-in und ein/eine Stellvertreter/-in gewählt. Die Jahrgangssprecher/-innen sind automatisch Mitglieder des Schülerrates.

In den Ämtern der Schülervertretung sollen Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein. Ferner sollen ausländische Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden (siehe §1 Abs. 1).

Die Mitglieder des Schülerrates müssen bis maximal einen Monat nach Schulbeginn gewählt sein.

 

Abs. 4: Protokollführung

In jedem Schuljahr wird ein Protokollausschuss aus mindestens zwei Mitgliedern des Schülerrates gebildet. Dessen Mitglieder werden in der ersten konstituierenden Schülerratssitzung gewählt. Das Protokoll der konstituierenden Sitzung führt der Protokollausschuss des Vorjahres.

Das Protokoll muss bis maximal zwei Wochen nach stattgefundener Sitzung von den Schülersprechern/-innen unterschrieben und im Sekretariat eingereicht werden.

Ferner muss eine Kopie des Protokolls öffentlich zugänglich gemacht werden und im Schülerratsarchiv auf IServ abgelegt werden.

Eine vereinfachte Version des Protokolls kann, sofern die Schülersprecher/-innen oder der Protokollausschuss dies für sinnvoll erachten, angefertigt werden und den Klassen- bzw. Jahrgangssprechern/-innen zur Verlesung in den Klassen ausgehändigt werden. Die Jahrgangssprecher/-innen verlesen das Protokoll im Seminarfachunterricht.

 

Abs. 5: Ausscheidungskriterien

Schülervertreter/-innen scheiden aus ihrem Amt aus,

1.       Wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder

2.       wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder

3.       wenn sie die Schule nicht mehr besuchen oder

4.       wenn sie dem organisatorischen Bereich, für den sie gewählt worden sind, nicht mehr angehören

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