Schülerrat
BEHANDLE DEINE MITMENSCHEN NUR SO, WIE DU SELBST VON IHNEN BEHANDELT WERDEN MÖCHTEST.
Hier findest du die offizielle Satzung unseres Schülerrats gemäß §§ 72-87 NSchG. Der Schülerrat ist ein von unserer Schülerschaft gewählter Zusammenschluss, der unsere Interessen in der Schule vertritt und stets versucht diese durchzusetzen, um an der Gestaltung unserer Schule aktiv mitzuwirken. Was genau in seinen Aufgabenbereich fällt, steht im folgenden Teil. Wichtig ist, dass vor unserer Schülervertretung jeder/jede Schüler/-in von gleicher Bedeutung ist, unabhängig von seinem/ihrem familiären und religiösen Hintergrund oder sozialen Status. Traut euch daher bitte immer, uns eure Probleme anzuvertrauen. Stolz versuchen wir jederzeit, dem Leitbild unserer Schule, also den Auffassungen Kants, zu folgen, wie zum Beispiel: „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde."
Oder einfacher: Behandle deine Mitmenschen nur so, wie du selbst von ihnen behandelt werden möchtest.
Stand: 19.09.2018
Schülersprecher: Wolf Luttermann und Lukas Kuznia
Die Satzung des Schülerrates des Immanuel-Kant-Gymnasiums Lachendorf
Abs. 1: Zusammensetzung
Der Schülerrat des Immanuel-Kant-Gymnasiums Lachendorf setzt sich aus den gewählten Klassensprechern/-innen der Sekundarstufe I, den gewählten Jahrgangssprechern/-innen der Sekundarstufe II, den ersten, durch die Klassen- und Jahrgangssprecher/-innen in den Schülerrat hineingewählten Fachkonferenzvertretern/-innen und den Schülersprechern/-innen zusammen.
Wird unsere Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern besucht und gehört von ihnen niemand dem Schülerrat an, so können die ausländischen Schülerinnen und Schüler aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schülerrats wählen.
Abs. 2: Schülerratssitzungen
Der Schülerrat vertritt die Interessen der Schüler/-innen. Im Schülerrat werden in von den Schülersprechern/-innen einberufenen Sitzungen die Anliegen der Schülerschaft beraten, diskutiert und bei Bedarf über selbige abgestimmt. Der Schülerrat wählt die Mitglieder für den Schulvorstand, die Gesamtkonferenz und die Fachkonferenzen. Im Schülerrat werden die Protokolle von Gesamtkonferenzen, Fachkonferenzen und Schulvorstandssitzungen sowie die Präsentation der Arbeitsergebnisse verschiedener Gremien vorgestellt. Der Schülerrat hat die Aufgabe, die Belange und Begehren der Schüler/-innen mit der nötigen Ernsthaftigkeit zu behandeln. Er handelt als Vertreter der Schülerinteressen gegenüber der Schule und bei Bedarf auch gegenüber dem Schulträger. Zu seinen Aufgaben gehören das Anhören der Interessen, die Interessenbündelung und die angemessene Interessenvertretung. Die Mitglieder des Schülerrats haben die Möglichkeit, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen, in denen beispielsweise neue Aufgaben für den Schülerrat vorgestellt werden.
Der Schülerrat besitzt das Versammlungsrecht gemäß §80 Abs. 8 NSchG innerhalb der Schulzeit. Dieses Recht kann dem Schülerrat und seinen Mitgliedern weder von Lehrkraft noch von Schulträger entzogen werden. Dieses Recht ist eingeschränkt, sofern einzelne Mitglieder des Schülerrats einer Leistungsüberprüfung unterliegen. Eine Leistungsüberprüfung geht im Fall einer Überschneidung der Ereignisse vor. An den Sitzungen des Schülerrates kann in beratender Funktion der/die Beratungslehrer/-in teilnehmen.
Abs. 3: Wahlen der Schülerratsmitglieder
Die Inhaberinnen und Inhaber der in § 2 Abs. 1 genannten Ämter der Schülervertretung, mit Ausnahme des/der Schülersprechers/-in, werden nach Mehrheitsprinzip für jeweils ein Schuljahr gewählt.
Die Klassensprecher/-innen der Klassen 5 bis 11 werden direkt in ihren Klassen gewählt, sofern zwei Drittel der Schülerschaft anwesend sind. Die Klassenschülerschaft wählt einen/eine Klassensprecher/-in und seinen/ihre Vertreter/-in. Die Wahl findet, wenn nicht einstimmig anders beschlossen, geheim statt. Die Kandidaten/-innen können entweder durch sich selbst oder durch andere Schülerinnen und Schüler vorgeschlagen werden. Der Klassensprecher/-in ist automatisch Mitglied des Schülerrates.
Die Jahrgangssprecher/-innen der Sekundarstufe II werden in einer Jahrgangsversammlung, bei der mindestens zwei Drittel des Jahrgangs anwesend sein müssen, von der Jahrgangsschülerschaft gewählt. Die Wahl findet, wenn nicht einstimmig anders beschlossen, geheim statt. Die Kandidaten/-innen können entweder durch sich selbst oder durch andere Schülerinnen und Schüler vorgeschlagen werden. Die Anzahl der Jahrgangssprecher/-innen ist abhängig von der Anzahl der Schülerinnen und Schüler. Für jede begonnene Gruppe von 20 Schülern/-innen werden ein/eine Jahrgangssprecher/-in und ein/eine Stellvertreter/-in gewählt. Die Jahrgangssprecher/-innen sind automatisch Mitglieder des Schülerrates.
In den Ämtern der Schülervertretung sollen Schülerinnen und Schüler gleichermaßen vertreten sein. Ferner sollen ausländische Schülerinnen und Schüler in angemessener Zahl berücksichtigt werden (siehe §1 Abs. 1). Die Mitglieder des Schülerrates müssen bis maximal einen Monat nach Schulbeginn gewählt sein.
Abs. 4: Protokollführung
In jedem Schuljahr wird ein Protokollausschuss aus mindestens zwei Mitgliedern des Schülerrates gebildet. Dessen Mitglieder werden in der ersten konstituierenden Schülerratssitzung gewählt. Das Protokoll der konstituierenden Sitzung führt der Protokollausschuss des Vorjahres.
Das Protokoll muss bis maximal zwei Wochen nach stattgefundener Sitzung von den Schülersprechern/-innen unterschrieben und im Sekretariat eingereicht werden.
Ferner muss eine Kopie des Protokolls öffentlich zugänglich gemacht werden und im Schülerratsarchiv auf IServ abgelegt werden.
Eine vereinfachte Version des Protokolls kann, sofern die Schülersprecher/-innen oder der Protokollausschuss dies für sinnvoll erachten, angefertigt werden und den Klassen- bzw. Jahrgangssprechern/-innen zur Verlesung in den Klassen ausgehändigt werden. Die Jahrgangssprecher/-innen verlesen das Protokoll im Seminarfachunterricht.
Abs. 5: Ausscheidungskriterien
Schülervertreter/-innen scheiden aus ihrem Amt aus,
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Wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder
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wenn sie von ihrem Amt zurücktreten oder
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wenn sie die Schule nicht mehr besuchen oder
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wenn sie dem organisatorischen Bereich, für den sie gewählt worden sind, nicht mehr angehören
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Abs. 1: Zusammensetzung
Neben den beiden Schülersprechern/-in werden vom Schülerrat acht weitere Mitglieder in den Kernschülerrat gewählt. Jedes Schülerratsmitglied ist wahlberechtigt und kann sich selbst als Kandidaten/-in vorschlagen. Die acht Kandidaten/-innen mit den meisten Stimmen sind für ein Jahr als Mitglieder des Kernschülerrates gewählt, die Kandidaten/-innen mit den darauffolgend meisten Stimmen sind als Vertreter/-innen der Kernschülerratsmitglieder gewählt.
Abs. 2: Aufgaben
Der Kernschülerrat ist ein Gremium innerhalb des Schülerrats. Der Kernschülerrat dient dem Schülerrat als kleineres Gremium zur Vorbereitung von Themen, welche aufgrund der Komplexität im Schülerrat sonst nur schwer zu bearbeiten wären. Der Kernschülerrat wird von den Schülersprechern/-innen einberufen, wenn diese den Bedarf einer Sitzung sehen. Wenn auf Seiten des Schülerrats der Wunsch besteht, dass der Kernschülerrat sich mit einem bestimmten Thema auseinandersetzt, dann kann der Kernschülerrat entscheiden, ob er diesem Wunsch folgen will.
Die Schülersprecher/-innen sind die höchsten Repräsentanten/-innen der Schülerschaft. Sie sind die Ansprechpartner/-innen der Schüler/-innen und für die Wahrnehmung der Interessen der ganzen Schülerschaft innerhalb der Schule und nach außen zuständig. Es befinden sich immer zwei Schülersprecher/-innen im Hauptamt. Wenn ein oder beide Schülersprecher/-innen innerhalb des Schuljahres die Schule voraussichtlich verlassen, werden schon zu Beginn des Schuljahres ihre Nachfolger/-innen gewählt. Diese werden im ersten Schulhalbjahr von den bestehenden Schülersprechern/-innen eingearbeitet und können auch schon Aufgaben übernehmen. Zum Halbjahreswechsel übernehmen sie offiziell das Hauptamt. Das Amt des/der Schülersprechers/-in ist für eine Zeit von einem Jahren ausgeschrieben.
Abs. 1: Zulassung zur Wahl des Schülersprechers
Abs. 2: Wahlberechtigung und Wahl
Vor der Wahl eines/einer neuen Schülersprechers/-in übernehmen die bisherigen Schülersprecher/-innen die Organisation einer Schülervollversammlung.
Diese wählt einen neuen Schülersprecher/eine neue Schülersprecherin und einen/eine Vertreter/-in. Wahlberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler. Die Wahl erfolgt vor der ersten Schülerratssitzung eines Schuljahres. Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip. Der/Die Kandidat/-in mit den meisten Stimmen ist als neuer/neue Schülersprecher/-in gewählt, sobald er/sie die Wahl angenommen hat. Es kann, nach Ermessen der Wahlleitung, einen separaten Wahlgang für den/die Stellvertreter/-in des/der Schülersprechers/-in geben. Die Schülersprecher/-innen werden auf eine Amtszeit von einem Jahr gewählt.
Die Auswahl des/der Schülersprecher/-in erfolgt aus der gesamten Schülerschaft. Die Anforderungen des Amtes lassen es jedoch geraten erscheinen, dass der/die Schülersprecher/-in mindestens die 10. Klasse besucht. An öffentlicher Stelle in der Schule wird eine Bewerbungsliste ausgehangen, in der sich die Kandidaten/-innen eintragen müssen. Einen Tag vor der Schülervollversammlung läuft die Bewerbungsfrist ab.
Abs. 3: Aufgaben
Die Schülersprecher/-innen leiten eigenverantwortlich die Sitzungen des Schülerrates und des Kernschülerrates. Sie agieren nach den lateinischen Rechtsprinzipien „primus inter pares“, also als Vorsitzende unter Gleichberechtigten und „audiatur et altera pars“.. Zudem handeln sie im Interesse der Gesamtschülerschaft, um diese innerhalb der Schule und nach außen zu vertreten. Sie haben das Recht, eine Schülerratssitzung anzuordnen, eine Stellungnahme von der Schulleitung oder einzelnen Lehrkräften zu erhalten und von ihnen angehört zu werden. Die Schülersprecher/-innen haben die Pflicht zwischen den Interessen der Schulleitung und denen der Schülerschaft zu vermitteln, um das Wohl der Schule und der Schülerschaft sicherzustellen. Die zwei Schülersprecher/-innen sind automatisch Mitglieder des Kernschülerrates, der Gesamtkonferenz und des Schulvorstandes.